Zuchtbuchordnung
Überarbeitete Fassung
an der Generalversammlung vom 1. März 2008 genehmigt Shagya-Arabwrverband der Schweiz
|
| 1.1. |
Allgemeine
Eintragungsanforderungen Dreijährige und ältere Stuten der Abteilungen des Zuchtbuches werden eingetragen, sofern ihre Identität durch Überprüfung der Beschreibung von Farbe, Abzeichen und unveränderlichen Kennzeich(Brand, Microchip) zweifelsfrei festgestellt ist. Stuten, die bereits bei einer anderen Züchtervereinigung eingetragen sind, werden nicht bzw. nur zur Zuchtverwendung eingetragen. Dreijährige und ältere Hengste werden in die Abteilungen des Hengstbuches eingetragen, sofern ein ZB vorliegt und ihre Identität durch Überprüfung der Beschreibung von Farbe und Abzeichen, evtl. unveränderlichen Kennzeichen (Brand, Microchip) sowie einer Abstammungsprüfung durch Blutgruppenbestimmung oder DNA-Analyse beider Elterntiere sowie des einzutragenden Hengstes selbst zweifelsfrei festgestellt ist. |
| 2. |
Rassenbeschreibung,
Zuchtziel und Eintragungsbedingungen Der Shagya-Araber ist die auf internationaler Basis in Reinzucht, das heisst, bei geschlossenen Stutbüchern der nationalen Zuchtverbände, gepflegte Weiterentwicklung der «Araber-Rasse» der ungarischen und österreichischen Gestüte Bábolna, Mezöhegyes und Radautz. Zuchtziel ist ein grossrahmiges arabisches Pferd, das gleichermassen als edles Reit- und Fahrpferd für jedermann geeignet ist. Das Zuchtziel wird über die Methode der Reinzucht angestrebt. Die Hereinnahme von Genen aus der Vollblutaraber- Population ist möglich. Eintragungsfähig sind Pferde, die das Zuchtprogramm erfüllen, d. h.
Der Part-Shagya ist ein Sportpferd. Zuchtziel ist ein grossrahmiges Pferd, das gleichermassen als edles Reit- und Fahrpferd für jedermann geeignet ist. Eintragungsfähig sind Pferde, die das Zuchtprogramm erfüllen, d.h. dass diese nebst Warmblut, englischem oder arabischem Vollblut, einen Teil Shagya-Araberblut in ihrem Pedigree führen können. In das Hauptstutbuch eingetragen werden auf dieser Basis dreijährige und ältere Stuten, wenn sie zusätzlich bei der Zuchtanerkennung in der Gesamtbewertung mindestens die Note 6,5 erreichen, Stuten, die die obigen Bedingungen in der Bewertung nicht erfüllen, werden in das Stutbuch II eingetragen. Nachzuchten aus diesen Stuten können in das Hengstbuch I bzw. Stutbuch I eingetragen werden, wenn sie die entsprechenden Bedingungen erfüllen. Erneute Bewertung und Messung zur Übernahme in das Hauptstutbuch ist einmalig möglich. Übernahme in das Hauptstutbuch ist auch möglich, wenn mindestens drei Nachkommen die Gesamtnote 7,0 nachweisen, von denen mindestens zwei dreijährig oder älter sein müssen. Alle nicht diesen Bedingungen entsprechenden Produke mit Shagya-Araberblutanteilen erhalten einen Geburtsausweis. |
| 2.1. |
Körung
und
Eintragsbedingungen für das Hengstbuch |
| 2.1.1. |
Durchführung
der
Körung Der SAVS führt grundsätzlich jährlich eine Körung durch. Auf Verlangen mehrerer Hengsthalter kann eine zweite Körveranstaltung durchgeführt werden. Ein Hengst ist körfähig ab dem dritten Lebensjahr. Um geordnete Körveranstaltungen sicherzustellen, kann eine Vorauswahl der zur Körung angemeldeten Hengste durchgeführt werden. Der Anmeldung zur Körung ist das Ergebnis einer tierärztlichen Untersuchung (Formular des SAVS) beizufügen, die evtl. vorliegende Zahn- und Hodenfehler oder andere Mängel, insbesondere Gewährsmängel, Anomalien oder sonstige Erscheinungen aufführt, bei denen auf vererbbare Disposition geschlossen werden kann. Die Körung erfolgt auf einer zentralen Hengstschau. Die Körentscheidung lautet: – gekört, – nicht gekört, – vorläufig nicht gekört. Die Körentscheidung lautet «vorläufig nicht gekört», wenn der Hengst die Anforderungen in bezug auf Exterieur und/oder Zuchttauglichkeit nicht erfüllt, jedoch zu erwarten ist, dass er sie zukünftig erfüllen wird. Mit der Körentscheidung ist die Frist festzusetzen, bis zu deren Ablauf der Hengst wieder zur Körung vorgestellt werden kann. Die Körentscheidung ist dem Besitzer des Hengstes schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung «gekört» ist in den Abstammungsnachweis einzutragen. Der SAVS erkennt die Köranerkennung anderer Zuchtverbände von ISG-betreuten Ländern an. |
| 2.1.2. |
Rücknahme,
Widerruf, Widerspruch Gegen die Körentscheidung kann der Besitzer des Hengstes schriftlich bei der Zuchtkommission Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt ab Kördatum einen Monat. Der Widerspruch ist rechtzeitig erfolgt, wenn er innerhalb dieser Frist beim Präsidenten des SAVS eingeht. Der Widerspruch ist gleichzeitig mit der Einlegung schriftlich zu begründen. Er kann nur darauf gestützt werden, dass das Verfahren mangelhaft war, dass Tatsachen verkannt oder übersehen worden sind, dass allgemeine Bewertungsgrundsätze missachtet worden sind oder dass sachfremde Erwägungen bestimmend waren. Über den Widerspruch entscheidet ein vom Vorstand zu berufender Widerspruchsausschuss, der aus drei ordentlichen Mitgliedern des SAVS besteht. Der Widerspruchsausschuss entscheidet im schriftlichen Verfahren; eine mündliche Verhandlung findet nur auf Verlangen des Widerspruchsführers statt. Der Widerspruchsausschuss kann vor seiner Entscheidung oder vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung die Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses durch den Widerspruchsführer verlangen. Die Entscheidung des Widerspruchsausschusses ist endgültig. Hält der Widerspruchsausschuss den Widerspruch für begründet, hebt er die Körentscheidung auf und bestimmt gleichzeitig eine neue Körkommission, die bis auf den Präsidenten des SAVS nach Möglichkeit aus neuen Mitgliedern bestehen soll, und den Termin und den Ort für eine erneute Vorstellung des Hengstes. Wenn ein Widerspruch als begründet anerkannt wird, berechtigt dies den Widerspruchsführer nicht, aus der Verhandlungsfrist einen Anspruch auf Schadenersatz herzuleiten. Weist der Widerspruchsausschuss den Widerspruch als unzulässig oder unbegründet zurück, hat er dem Widerspruchsführer die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen. |
| 2.1.3. |
Eintragung in
die
Hengstbücher Eingetragen werden dreijährige und ältere Hengste, deren Eltern in die jeweiligen Zuchtbücher eingetragen oder eintragungsfähig sind, oder die als Einzelpferde von der ISG als Shagya-Araber anerkannt sind, sofern
Arabische Vollbluthengste müssen für die Zuchtverwendung von der Körkommission des SAVS gemäss Ziffer 3.1 anerkannt und in das Hengstbuch I aufgenommen werden. Sie müssen bei der Eintragung mindestens mit der Note 7 bewertet worden sein, ein Stockmass von 150 cm und einen Röhrbeinumfang von 18 cm erreichen, den Anforderungen der Shagya-Araber-Zucht entsprechen und das Bestehen der Hengstleistungsprüfung entsprechend den Anforderungen für das Hengstbuch I nachweisen. |
| 2.1.4. |
Gekörte
Vollblutaraberhengste der
Schweizer Zuchtgenossenschaft für Arabische Pferde (SZAP) Die gekörten Vollblutaraberhengste der Schweizer Zuchtgenossenschaft für Arabische Pferde (SZAP) müssen noch einmal, anlässlich einer Anerkennung für Shagya-Araber, von der Körkommisson beurteilt werden. Die abgelegte Hengstleistungsprüfung wird akzeptiert und der Hengst, der von der Körkommission des SAVS neu anerkannt wurde, ist auf Lebzeiten für die Schweizer Shagya-Araberzucht gekört. |
| 2.1.5. |
Gekörte
Hengste
im Ausland stehend Für Shagya-Araber-Hengste im Ausland muss dem Vorstand (Stutbuchführung) eine Genehmigung und eine Bestätigung ihrer Zuchtanerkenung mit 5-Generationenpedigree und, sofern schon abgelegt, zusätzlich die Bestätigung der absolvierten Hengstleistungsprüfung eingereicht werden. Vollblutaraberhengste, die im Ausland für die Shagya-Araber-Zucht von ISGanerkannten Ländern gekört sind, werden bei uns anerkannt. Für sie gelten die gleichen Vorschriften wie für Shagya-Araber-Hengste im Ausland. |
| 3. |
Künstliche Besamung Jede künstliche Besamung von Shagya-Araberstuten ist bewilligungspflichtig und muss von der Stutbuchführung des SAVS überprüft und bewilligt werden. Als einzige Samenbank in der Schweiz akzeptiert der SAVS diejenige des Gestüts in Avenches. Ausnahmebewilligungen können vom Vorstand des SAVS genehmigt werden. Abholberechtigt ist jedermann, der vom Hengst-, resp. Spermabesitzer die Bewilligung besitzt. Folgendes ist zu beachten:
|
| 4. |
Embrio-Transfer Embrio-Transfer ist nicht erlaubt, er wird von der Internationalen Shagya-Araber Gesellschaft e.V. (ISG) grundsätzlich nicht geduldet. In begründeten Ausnahmen entscheidet der Vorstand der Internationalen Shagya-Araber Gesellschaft auf Auftrag des Vorstandes des Shagya-Araberverbandes der Schweiz. |
| 5. |
Leistungsprüfungen Es wird grundsätzlich eine Hengstleistungsprüfung verlangt. Der SAVS erkennt die Leistungsprüfung eines anderen Zuchtverbandes von ISGbetreuten Ländern an. Für Hengste sind folgende Möglichkeiten vorgesehen: |
| 5.1. |
Hengstleistungsprüfung
I Die Prüfung erfolgt nach separatem Reglement des SAVS. |
| 5.2. |
Turniersportprüfung Hengste, die in Dressur-, Spring- oder Vielseitigkeitsprüfungen der Klasse L oder höher mindestens 5 Platzierungen an 1. bis 3. Stelle erreicht haben, haben die Prüfung bestanden. |
| 5.3. | Hengstleistungsprüfung
Distanzritte Hengste, die die nachstehenden fünf Qualifikations-Distanzritte innerhalb von 24 Monaten klassiert abgeschlossen haben, haben die Prüfung bestanden: Stufe 1, 31 bis 40 km; Stufe 2, 50 bis 60 km; Stufe 3, 70 bis 80 km; zweimal Stufe 4, 90 bis 100 km. Anerkannt werden Prüfungen im In- und Ausland. In der Schweiz ist das Endurancereglement des SVPS massgebend. |
| 5.4. | Weitere Möglichkeiten Weitere Arten von Hengstleistungsprüfungen kann der Vorstand des SAVS der Mitgliederversammlung im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften vorschlagen. Die Leistungsprüfungen werden im Hengstbuch und auf dem Abstammungsnachweis eingetragen. |
| 5.5. | Stutenleistungsprüfung Im gleichen Sinne wie die HLP sind auch Stutenleistungsprüfungen möglich. |
| 6. | Zuchtmethoden Das Zuchtziel wird bei Shagya-Arabern mit der Methode der Reinzucht angestrebt. Die Selektion erfolgt nach Abstammung, Exterieur und Leistung. |
| 7. | Bewertung für die Eintragung von
Stuten und Hengsten Alle Stuten und Hengste, die in das Zuchtbuch des SAVS eingetragen werden sollen, müssen bewertet werden. Die Bewertung von Hengsten wird von Mitgliedern einer Kommission vorgenommen, die aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation als Kenner der Araberzucht vom Vorstand berufen werden. |
| 7.1. | Bewertung für die
Zuchtanerkennung
von Stuten Die Bewertung von Stuten muss von mindestens zwei Beauftragten vorgenommen werden, von denen mindestens einer für die Shagya-Araber-Zucht qualifiziert sein muss. Zuchtanerkennungen sollen zentral an Schwerpunktstandorten und im Jahr der ersten Bedeckung vorgenommen werden. |
| 7.2. | Bewertung für die
Zuchtanerkennung
von Hengsten Die Bewertung muss von einer Kommission vorgenommen werden. Dieser Kommission gehört an: – ein Vorstandsmitglied des SAVS, das auch Shagya-Araber-Züchter ist, – mindestens ein qualifizierter, neutraler Shagya-Araber-Experte, der nicht Mitglied des SAVS sein muss und Ausländer sein kann. – mindestens ein erfahrener Shagya-Araber-Züchter – der Stutbuchführer sowie ein Tierarzt als beratende Mitglieder. Die Körkommission wird vom Vorstand des SAVS berufen. Die Mitgliederversammlung kann gegen die Berufung einzelner Kommissionsmitglieder mit einfacher Mehrheit Einspruch erheben (geheime Wahl) und einen Gegenvorschlag machen. Die Eintragung der Bewertungsergebnisse darf nur bei der zentralen Hengstschau bzw. einer zentralen Ersatzhengstschau vorgenommen werden. |
| 7.3. | Benotung Die Bewertung der Pferde, die gleichzeitig der Orientierung der Züchter über das angestrebte Zuchtziel dienen soll, umfasst folgende Teilkriterien mit der folgenden Benotung: |
| 7.3.1. | Für die
Shagya-Araber soll das 10er-System angewendet werden Notenskala
|
| 7.3.2. | Es soll nach
sieben (acht) Kriterien gerichtet werden
Erhält ein Teilkriterium im Durchschnitt aller Richter die Note 5 oder weniger, ist der Hengst nicht körfähig. Die Gesamtnote eines Pferdes errechnet sich aus der Addition der Wertnoten der Teilkriterien, dividiert durch 7. Die Bewertung wird bei der Zuchtbucheintragung von der Kommission gemeinsam vorgenommen. Sie kann in begründeten Fällen frühestens nach einem Jahr abgeändert werden. Bei Zuchtanerkennungen kann ein Besitzer sein Pferd von einer begonnenen Bewertung nicht zurückziehen. Für die Zuchtbucheintragungen sind später gewonnene Informationen, die zuverlässig Auskunft über den Zuchtwert eines Hengstes geben, angemessen zu berücksichtigen. |
| 8. | Zusätzliche Eintragungsbestimmungen |
| 8.1. | Nachträgliche
Eintragung von eingegangenen Stuten Die nachträgliche Eintragung von eingegangenen Stuten ist möglich, wenn die betreffende Stute vor dem Termin, auf dem sie im Jahr der Geburt des Fohlens zur Eintragung hätte vorgestellt werden können, eingegangen ist. Diese Möglichkeit dient nur der Ausstellung einer Zuchtbescheinigung des letztgeborenen Fohlens. Der Besitzer muss nachweisen, dass die eingegangene Stute die Mutter des Fohlens war. Der Vostand des SAVS entscheidet in jedem einzelnen Fall, ob und in welche Zuchtbuchabteilung die nachträgliche Eintragung erfolgen soll. |
| 8.2. | Operative Eingriffe Operative Eingriffe zum Zweck der Korrektur erblicher Mängel dürfen bei Hengsten nicht vorgenommen werden oder vorgenommen worden sein. Die Hengste müssen frei von Gewährsmängeln sein. |
| 8.3. | Nachtermin Ein Nachtermin für die Eintragung von Hengsten kann in besonderen Fällen angesetzt werden, wenn die Notwendigkeit hierzu besteht |
| 8.4. | Importhengste Bei fünfjährigen und älteren Importhengsten, die zur Eintragung anstehen, können im Herkunftsland erbrachte Leistungen für die Hengsteinstufung herangezogen werden. |
| 8.5. | Verfahren bei Vorhandensein eines nicht
eingetragenen Hengstes auf einer Deckstation oder bei einem
Stutenbesitzer Steht auf einer Deckstation neben einem im Zuchtbuch des SAVS eingetragenen Hengst ein anderer zuchtfähiger Hengst im Alter von mehr als zwei Jahren, so kann bei gegebener Veranlassung zur Sicherung der Abstammung des einzutragenden Fohlens vor der Ausstellung der Zuchtbescheinigung oder des Identitätsnachweises eine stichprobenartige Überprüfung durch Blutgruppenbestimmung oder DNA-Analyse vom Vorstand des SAVS verlangt werden. Die Kosten trägt der Hengstbesitzer, wenn ihm dadurch objektiv falsche Angaben auf dem Deckschein nachgewiesen werden. Steht bei einem Stutenbesitzer ein nicht im Zuchtbuch des SAVS eingetragener Hengst, so kann bei dem bei ihm geborenen Fohlen eine Blutgruppenbestimmung oder DNA-Analyse verlangt werden, sofern der Verdacht einer Falschangabe besteht. im Falle, dass der Verdacht bestätigt wird, trägt der Stutenbesitzer die Kosten. |
| 8.6. | Blutgruppenbestimmung oder DNA-Analyse Alle Hengste werden nur dann in das entsprechende Hengstbuch eingetragen, wenn vor ihrem ersten Deckeinsatz eine gültige Bestimmung oder ein DNA-Profil ihrer Blutgruppe vorliegt und eine Abstammungskontrolle durch Blutgruppenuntersuchung oder DNA-Analyse der Eltern, soweit diese noch leben, durchgeführt worden ist. Der Blutgruppentest und die Abstammungskontrolle oder DNA-Analyse werden auf Kosten des Besitzers durchgeführt. Eine entsprechende gültige Bestimmung ihrer Blutgruppe oder die Erstellung eines DNA-Profils und einer Abstammungskontrolle durch Blutgruppenuntersuchung oder DNA-Analyse der Eltern, soweit diese noch leben, ist bei allen Fohlen und Zuchtpferden, die aus dem Ausland eingeführt werdem, durchzuführen. Bestehende Blutgruppenanalysen bleiben anerkannt. |
| 9. | Organisation Die Führung des Zuchtbuches erfolgt durch den Stutbuchführer, der hierzu den Vorstand des SVAS beiziehen und eine Einrichtung der elektronischen Datenverarbeitung benützen kann, in Zusammenarbeit mit den Züchtern. Er ist für die Richtigkeit der Zuchtbucheintragungen, die Austellung der Zuchtbescheinigungen (Abstammungsnachweise) und Identitätsnachweise (Geburtsbescheinigungen) in Übereinstimmung mit den Zuchtbucheintragungen sowie für die zentrale Zuchtbuchführung verantwortlich. Der Züchter ist verantwortlich für die Richtigkeit der Angaben auf Deckschein und Abfohlmeldung. Er prüft alle Eintragungsunterlagen, die ihm von der Stutbuchführung zugeschickt werden, auf Richtigkeit der Angaben. Alle Fehler und notwendigen Änderungen teilt er dem Stutbuchführer unverzüglich mit, besonders auch den Abgang eines Pferdes durch Tod oder Verkauf. Korrekturen im Zuchtnachweis und in den Eintragungsunterlagen macht die Stutbuchbuchführung. Eine Korrektur durch den Züchter selbst ist nicht statthaft. Zuchtbescheinigungen und Identitätsnachweise von toten Pferden müssen an die Stutbuchführung zur Ungültigerklärung gesandt werden. Auf Wunsch werden diese dem Eigentümer anschliessend zurückgesandt. Das Zuchtbuch wird in Form eines elektronischen Datenträgers geführt. Der Vorstand des SAVS muss die Versetzung eines Pferdes in eine andere Zuchtbuchabteilung bzw. auch Streichung aus dem Zuchtbuch verfügen, wenn sie nachträglich davon Kenntnis erhält, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht vorgelegen haben oder später weggefallen sind. Jede Veränderung ist als solche einzutragen. Die ursprünglich ausgestellten Papiere sind lückenlos einzuziehen und unbrauchbar zu machen, nicht aber zu vernichten. Sie müssen bei der Stutbuchführung aufgehoben werden. |
| 10. | Zuchtbuchkartei Das Zuchtbuch muss Name und Namen der Eltern sowie die Nummer des eingetragenen Pferdes enthalten. Ferner Name und Adresse des Züchters, soweit bekannt, die Kennzeichen der Eltern, evtl. bekannte Ergebnisse von Leistungs-Prüfungen, weitere besondere Leistungen und Zuchtwertfeststellungen, das Datum und, soweit bekannt, die Ursache des Abganges, die Ausstellung von Zuchtbescheinigungen und den Entscheid über die Eintragung. |
| 11. | Verantwortlichkeit des
Hengsthalters Die Hengsthalter sind verpflichtet, ihre Hengste so zu halten, dass Verstösse gegen diese Zuchtbuchordnung ausgeschlossen sind. Andernfalls ist anzunehmen, dass die Gewähr für eine einwandfreie züchterische Arbeit nicht mehr gegeben ist. Dies gilt auch, wenn der Hengsthalter den Stutenbesitzer unzutreffend unterrichtet, Hygienevorschriften oder in sonstiger Weise Grundsätze ordungsgemässer Hengsthaltung missachtet. |
| 11.1. | Besitz- und Standortwechsel Jeder Besitz- und Standortwechsel eines Hengstes ist der Stutbuchführung innerhalb eines Monats mitzuteilen. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Hengst verendet oder in anderer Weise aus der Zucht ausscheidet. |
| 11.2. | Deckliste Die Hengsthalter sind verpflichtet, je Hengst und Kalenderjahr alle Sprünge auf einer Liste zusammenzufassen und diese Liste dem Stutbuchführer bis zum 31. Oktober jedes Kalenderjahres einzureichen. Bei verspätetem Einsenden kann eine Gebühr erhoben werden. |
| 12. | Deckschein Der Deckschein ist nach erfolgtem Deckakt vom Hengsthalter vollständig auszufüllen und mit der Unterschrift des Hengsthalters oder seines Stellvertreters zu versehen. Der Deckschein muss mindestens enthalten: Name und Nummer der Stute, Name und Nummer des Hengstes, Deckdaten (Platz für Nachdeckdaten), Name und Anschrift des Stutenbesitzers bzw. Züchters, Platz für die Unterschrift des Hengsthalters. Der Besitzer der gedeckten Stute erhält den Deckschein vom Hengsthalter und hebt ihn bis zum Abfohlen der Stute auf. Die Deckscheine erhält der Hengsthalter auf Anforderung von der Stutbuchführung. |
| 13. | Fohlenmeldung Die Fohlenmeldung wird nach erfolgtem Abfohlen mit den entsprechenden Daten versehen und innerhalb von 28 Tagen an den Stutbuchführer gesandt. Dies gilt auch bei totgeborenen Fohlen (Abort) oder Fohlen, die kurz nach der Geburt verendet sind. Die Fohlenmeldung muss mindestens enthalten: Name und Nummer des Vaters, Adresse und Name des Hengsthalters und Stutenbesitzers, Geburtsdatums des Fohlens, evtl. Angaben über Totgeburt, Verenden kurz nach der Geburt, Verfohlen, Unterschrift des Stutenbesitzers. Der Stutbuchführer bestätigt den Eingang der Fohlenmeldung. Bei verspätetem Einsenden kann eine Gebühr erhoben werden, oder allenfalls wird nur ein Geburtsausweis ausgestellt. |
| 14. | Equidenpass (Abstammungsnachweis) |
| 14.1. | Grundsätzliches Ein Equidenpass kann nur ausgestellt werden, wenn Mutter und Vater bei der Vorstellung des Fohlens im Zuchtbuch eingetragen sind. Für Produkte, die einen Geburtsausweis gemäss Art. 1 erhalten, kann ein Equidenpass beantragt werden. |
| 14.2. | Ausstellung eines Equidenpasses Der Equidenpass wird nach Eingang der Fohlenmeldung und nach Besichtigung des Fohlens bei der Mutter durch einen Beauftragten des SAVS – wobei Farbe und Abzeichen sorgfältig überprüft und im Signalementsprotokoll festhalten werden – vom Stutbuchführer ausgestellt, unterschrieben und dem Züchter zur Aufbewahrung zugesandt. Wenn ein Fohlen zur Musterung nicht mit der Mutter vorgestellt wird oder aus sonstigen Gründen Zweifel an der Abstammung eines einzutragenden Pferdes bestehen, kann der Zuchtverantwortliche verlangen, dass eine DNA-Analyse zur Sicherstellung eines einwandfreien Equidenpasses auf Kosten des Pferdebesitzers durchgeführt wird. Der Züchter bzw. Besitzer des Fohlens ist verpflichtet, den Equidenpass sorgfältig aufzubewahren. Eine spätere Eintragung des Pferdes in das Zuchtbuch kann nur dann erfolgen, wenn ein gültiger Equidenpass vorgelegt wird. Der Equidenpass gehört demnach zum Pferd; er muss bei eventuellem Besitzerwechsel übersandt werden. Jeder Besitzerwechsel ist auf dem Equidenpass einzutragen und von der Stutbuchführung zu bestätigen. Der Equidenpass muss mindestens folgende Angaben enthalten:
|
| 14.3. | Ausstellung von Zweitschriften Grundsätzlich wird für ein Pferd nur jeweils eine Zuchtbescheinigung bzw. ein Identitätsnachweis ausgestellt. Die Ausstellung von Zweitschriften ist nur dann möglich, wenn das Original nicht mehr verwendbar ist und dem Stutbuchführer eingesandt wurde, wo es unbrauchbar gemacht wird. Diese unbrauchbar gemachten Originale müssen jedoch beim Stutbuchführer aufbewahrt werden. Die Zweitschrift ist also solche zu kennzeichnen. Bei Verlust der Zuchtbescheinigung kann ebenfalls Antrag auf eine Zweitschrift gestellt werden, die als solche zu kennzeichnen ist. Dem Antrag muss eine notariell beglaubigte eidesstattliche Erklärung über den Verlust des Originalscheines beigefügt sein. |
| 14.4. | Zuchtbucheintragung importierter Pferde Importierte Pferde werden nach Musterung, Blutgruppenbestimmung oder DNA sowie den Zuchtbescheinigungen beider Eltern (sofern möglich) eingetragen. Die Eintragung erfolgt auf der Original-Zuchtbescheinigung. |
| 14.5. | Massnahmen
bei Doppelsprung Bedeckungen durch zwei verschiedene Hengste in einer Rosseperiode sind nicht erlaubt. Ist eine Stute in derselben Decksaison durch zwei verschiedene Hengste gedeckt worden, so darf eine Zuchtbescheinigung erst ausgestellt werden, wenn durch eine Blutgruppenbestimmung oder DNAAnalyse die Abstammung geklärt ist. Die Kosten für die Blutgruppenbestimmung oder die DNA-Analyse trägt der Stutenbesitzer. |
| 15. |
Identitätsnachweis
(Geburtsbescheinigung) Die Ausstellung eines Identitätsnachweises erfolgt, wenn die Bedingungen für eine Zuchtbescheinigung nicht erfüllt, jedoch folgende Voraussetzungen gegeben sind:
|
| 16. | Das Brennen und Chipen |
| 16.1. | Heissbrand für Fohlen aus Hengstbuch I und II sowie Stutbuch I und II, auf dem linken Oberschenkel: |
| 16.2. | Transponder (Microchip) nach ISO 11784 und 11785 auf der linken Halsseite in Höhe des vierten Halswirbels im Nackenband. |
| 16.3. | Gestütsbrände Zusätzliche Gestütsbrände bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des Shagya-Araberverbandes der Schweiz. |
| 16.4. | Brennbeauftragte Das Brennen darf grundsätzlich nur durch Beauftragte des Verbandes erfolgen. Ausnahmen bedürfen der Genemigung des Vorstandes des SAVS. Der Beauftragte für das Brennen hat vorab durch Prüfung der Abstammungsunterlagen die Identität des betreffenden Pferdes festzustellen. |
| 17. | Schweizer Tierarzneimittel-Verordnung Gemäss der Schweizer Tierarzneimittel-Verordnung werden die Pferde in Heimtiere oder Nutztiere abgegrenzt. Ein als Heimtier deklariertes Pferd bleibt sein ganzes Leben lang Heimtier und darf bei seinem Abgang nicht in die Nahrungsmittelkette gelangen. |
| 18. | Abstammungsnachweis Nach Möglichkeit sollen auf den Abstammungsnachweis alle aufgeführten Pferde mit Name, Geburtsjahr, Geburtsort und in den ersten drei Generationen mit der Farbe aufgeführt sein. |
| Begriffsbestimmungen |
|||||||||||||
| Zuchtverband: Eine Züchtervereinigung nach der Definition des Tierzuchtgesetzes des jeweiligen Landes. |
|||||||||||||
| Zuchtpferd: Ein Pferd
|
|||||||||||||
| Zuchtwert: Der erbliche Einfluss von Pferden auf die Leistung oder Merkmale der äusseren Erscheinung ihrer Nachkommen. Der Gesamtwert wird an Pferden ab einem Alter von 3 Jahren festgestellt. |
|||||||||||||
| Leistungsprüfung: Ein Verfahren zur Ermittlung der Leistung von Pferden im Rahmen der Feststellung eines Zuchtwertes. |
|||||||||||||
| Zuchtbuch: ein von einer anerkannten Züchtervereinigung geführtes Buch der Zuchtpferde zu ihrer Identifizierung und zum Nachweis ihrer Abstammung und ihrer Leistung. |
|||||||||||||
| Alter
des Pferdes: für die Altersangaben gilt von im Oktober, November und Dezember geborenen Pferden der1. Januar des folgenden, bei allen anderen Pferden der 1. Januar des Geburtsjahres als Stichtag für die Jahrgangszugehörigkeit. |
|||||||||||||
| Körung: Körung ist die Entscheidung des Zuchtverbandes über den grundsätzlichen vorläufigen Zuchteinsatz des Hengstes im Rahmen des jeweiligen Zuchtprogramms. In die Entscheidung gehen insbesondere die Merkmale der äusseren Erscheinung sowie der Leistungsveranlagung ein, sowie diese aus den vorliegenden Informationen ersichtlich sind. |
|||||||||||||
| Eintragungen
in das Zuchtbuch: Die endgültige Entscheidung des jeweiligen Zuchtverbandes über die Eintragung eines Pferdes in eine Abteilung des Zuchtbuches erfolgt auf Antrag nach den in der Zuchtordnung festgelegten Kriterien. |
|||||||||||||
| Zuchtprogramm: Das Zuchtprogramm ist die Gesamtheit der zur Erreichung des züchterischen Fortschrittes durchgeführten Aktivitäten. Im Zuchtprogramm müssen Angaben gemacht werden zu:
|
|||||||||||||
| Züchter: Der Züchter eines Pferdes ist der Besitzer der Zuchtstute zur Zeit der Bedeckung. |